Allgemeine Geschäftsbedingungen der primeMail GmbH


1. Geltungsbereich

  1. 1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen der primeMail GmbH, nachfolgend pM genannt, und deren Auftraggebern über die Beförderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen (nachfolgend „Sendungen“).

  2. 1.2 Umfasst sind insbesondere folgende Produkte und Leistungen:

    1. 1.2.1 Briefe, Kataloge, Kleinwarensendungen, Päckchen

    2. 1.2.2 Zusatzleistung: Business-Mail plus Unterschrift (nach gesonderter Beauftragung)

  3. 1.3 Soweit durch zwingende gesetzliche Regelungen, schriftliche Einzelvereinbarungen und diese AGB nichts anderes bestimmt ist, finden die Regelungen der §§ 407 ff. HGB über den Frachtvertrag sowie bei grenzüberschreitenden Transporten die CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr) Anwendung.

  4. 1.4 Anderslautende Bedingungen des Auftraggebers entfalten auch dann keine Gültigkeit, wenn pM im Einzelfall nicht widerspricht.


2. Leistungen der pM

  1. 2.1 In Zusammenarbeit mit den angeschlossenen Systempartnern liefert pM die Sendungen werktags am Bestimmungsort aus. Die Zustellung erfolgt ohne Unterschrift des Empfängers in der Regel per Briefkastenzustellung; falls diese nicht möglich ist, durch Zustellung in einer Versandtasche an der Wohnungstür des Empfängers oder durch Ablage vor der Wohnungstür.

  2. 2.2 Die Zustellung von Sendungen mit der Zusatzleistung „Business Mail plus Unterschrift“ erfolgt an den auf der Sendung angegebenen Adressaten durch persönliche Übergabe gegen Unterschrift des Empfängers. Der absendende Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die Übergabe auch an eine andere Person erfolgen darf, von der den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendung berechtigt ist. Hierzu zählen insbesondere in den Räumen des Adressaten (Empfänger) anwesende Mitglieder und Angestellte des Haushaltes des Empfängers sowie unmittelbare Nachbarn des Adressaten. Wird eine Nachbarschaftsabgabe durchgeführt, erhält der Adressat eine Benachrichtigungskarte mit einem qualifizierten Hinweis zur Zeit und zum Ort der Übergabe. pM unternimmt bis zu drei Zustellversuche.

    pM setzt zur Empfangsbestätigung elektronische Mittel ein, mit deren Hilfe der gedruckte Name in Verbindung mit der digitalisierten Unterschrift des Empfängers oder eines der o.g. Ersatzempfänger dokumentiert wird. Dem Absender reicht diese Form der Empfangsbestätigung als Nachweis der Ablieferung aus.

  3. 2.3 Nicht zustellbare oder annahmeverweigerte Sendungen (Rückläufer) werden zum Auftraggeber gegen Entgelt zurückbefördert. Als Annahmeverweigerung gilt auch das Verhindern der Ablieferung über einen vorhandenen Hausbriefkasten (z.B. Zukleben, Einwurfverbot) und die Weigerung zur Abgabe der Empfangsbestätigung gemäß Ziffer 2.2.


3. Vertragsverhältnis

  1. 3.1 Der Vertrag kommt mit beiderseitiger Unterzeichnung des Auftrages nach Maßgabe der vorliegenden AGB zustande.

  2. 3.2 pM verpflichtet sich zur Beförderung von adressierten Sendungen in einer bestimmten Mindestmenge pro Absender und Auftrag. Es gelten die sich aus dem Auftrag ergebenden Maße je Sendung.

  3. 3.3 Folgende Sendungen sind von der Beförderung ausgeschlossen:

    • Gefahrgut- und Wertsendungen

    • Sendungen, deren Inhalt oder Beschaffenheit gegen gesetzliche oder behördliche Verbote verstoßen oder ausdrückliche behördliche Genehmigungen erfordern

    • Postfachsendungen, Sendungen an Großkunden-postleitzahlen sowie Kasernen

    • Sonderformate, wie z.B. ovale, runde, kegel- herz-, röhren-, stern- oder kugelförmige Sendungen, soweit nicht anhand von Mustern vorab schriftlich von pM freigegeben.


4. Konsolidierung

Soweit pM Sendungen des Auftraggebers zur Konsolidierung und Einlieferung bei der Deutsche Post AG (im folgenden „DPAG“) übernimmt, handelt die pM lediglich als Beförderungsmittler im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 5 PostG. Mit Übergabe der Sendungen an die DPAG hat pM ihre Leistungspflichten gegenüber dem Auftraggeber vollständig erfüllt. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Auskehr der für oder im Zusammenhang mit den Konsolidierungsleistungen vereinnahmten Entgelte besteht nicht.


5. Obliegenheiten des Auftraggebers

  1. 5.1 Der Auftraggeber hat die Sendungen so zu verpacken, dass sie vor Beschädigungen geschützt sind.

  2. 5.2 Der Auftraggeber hat die Sendungen entsprechend den Vereinbarungen im Auftrag an pM zu übergeben.

  3. 5.3 Die quittungslose Zustellform beinhaltet keinen Nachweis einer tatsächlich erfolgten Ablieferung beim Empfänger.

  4. 5.4 Der Auftraggeber hat die Ein- und Ausfuhrbestimmungen sowie die Zollbestimmungen des Abgangs-, Durchgangs- und Bestimmungslandes einzuhalten. Der Auftraggeber hat die erforderlichen Begleitpapiere vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen und der Sendung beizufügen. pM übernimmt für den Inhalt dieser Papiere keinerlei Verantwortung. Der Auftraggeber übernimmt die alleinige Verantwortung für alle Folgen, die aus einem unzulässigen Güterversand in das Ausland und Verstößen gegen die vorgenannten Vorschriften resultieren. Der Auftraggeber stellt pM von jeglichen Ansprüchen Dritter, die aus oder im Zusammenhang mit Verstößen gegen diese Vorschriften entstehen, frei.


6. Vergütung

  1. 6.1 Der Anspruch auf Vergütung entsteht mit Übernahme zur Zustellung. Abrechnungsbasis sind die Sendungsdaten der bei pM eingegangenen Sendungen.

  2. 6.2 Die Zahlung durch den Auftraggeber erfolgt ohne Abzug monatlich nachträglich binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum.


7. Laufzeit / Kündigung

  1. 7.1 Die Laufzeit ergibt sich aus dem Auftrag.

  2. 7.2 Das Recht zur fristlosen Kündigung bleibt unberührt. pM ist zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, insbesondere

    • wenn der Vertragspartner mit der monatlichen Zahlung in Verzug gerät oder

    • wenn der Vertragspartner die im Beförderungsauftrag vereinbarten Beförderungsmengen in zwei aufeinanderfolgenden Monaten um mehr als 10 % unterschreitet

    • bei Beantragung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers.


8. Haftung

  1. 8.1 pM haftet für Schäden, die durch eine Handlung oder Unterlassung entstehen, die sie oder – soweit sie in Ausübung ihrer Verrichtung gehandelt haben – einer ihrer Leute oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat, unbeschränkt.

  2. 8.2 Im übrigen haftet pM für Verlust und Beschädigung von bedingungsgerechten Sendungen und für die nicht ordnungsgemäße Erfüllung sonstiger Vertragspflichten bis zu einem Betrag von 2 Rechnungseinheiten pro kg Rohgewicht der Sendung (§ 449 Abs. 2 Ziffer 1 HGB). Die Haftung ist auf solche unmittelbaren typischen Schäden und einen solchen typischen Schadensumfang begrenzt, die für pM bei Inanspruchnahme der Leistungen vernünftigerweise voraussehbar waren, maximal jedoch 125.000 € je Schadensereignis (Verkehrshaftpflicht). pM ist auch von dieser Haftung befreit, soweit der Schaden auf Umständen beruht, die sie auch bei allergrößter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte (z.B. Streik, höhere Gewalt) sowie bei Eingreifen der Vorschriften §§ 425 Abs.2, 427 HGB.

  3. 8.3 Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch pM oder seine Erfüllungsgehilfen wird für jedes Verschulden gehaftet. Auch in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

  4. 8.4 pM haftet für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Verluste auftraggebereigener Daten nur, wenn der Auftraggeber durch eine eigene Datensicherung vor Anlieferung der Daten sichergestellt hat, dass die Daten mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Ändern sich die Datenbestände des Auftraggebers, hat er auch diesbezüglich eine Datensicherung durchzuführen.

  5. 8.5 Jede darüber hinausgehende Haftung, insbesondere die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden, ist ausgeschlossen, soweit nicht zwingende Rechtsvorschriften entgegenstehen. Dies gilt auch für Ansprüche aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, für außervertragliche Ansprüche sowie aus jedem sonstigen Rechtsgrund.

  6. 8.6 Ansprüche verjähren sechs Monate nachdem die Ware abgeliefert wurde bzw. hätte abgeliefert werden müssen.


9. Datenspeicherung

  1. Alle persönlichen Daten werden von pM gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Bundesdatenschutzgesetz, behandelt.

  2. pM weist darauf hin, dass pM sich zur Erfüllung der ihr obliegenden Leistungen Dritter (Unterauftragnehmer) bedient. Zur Durchführung der mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge ist pM befugt, persönliche Daten in dem notwendigen Umfang an diese Dritten zu übermitteln.

10. Sonstige Bestimmungen

  1. 10.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise gegen gesetzliche Regelungen verstoßen oder aus sonstigen Gründen nichtig sein, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

  2. 10.2 Eine Aufrechnung gegen Forderungen der pM ist nur bei unbestrittenen und rechtskräftigen Forderungen zulässig. Im übrigen ist jede Aufrechnung ausgeschlossen.

  3. 10.3 Eine Abtretung von Ansprüchen gegen pM ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der pM zulässig.

  4. 10.4 Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist Hamburg.

 

Stand: 09.05.2008

 

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